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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14 B ER (https://dejure.org/2014,102913)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.03.2014 - L 15 AS 67/14 B ER (https://dejure.org/2014,102913)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. März 2014 - L 15 AS 67/14 B ER (https://dejure.org/2014,102913)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14
    Die Voraussetzungen für ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) oder gegebenenfalls dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R) liegen nicht vor.

    Bereits aus diesem Grunde ist die Antragstellerin als Arbeitsuchende anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 30).

    Im Übrigen erscheint es dem Senat weiterhin sinnwidrig, den von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss einfachgesetzlich dahingehend auszulegen, dass er die positive Feststellung eines im streitgegenständlichen Leistungszeitraum fortbestehenden Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche voraussetzt, da ein solches Verständnis EU-Bürger, die sich jedenfalls ohne anderweitig begründetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aufhalten, gerade dann erstmalig dem Regime des SGB II unterwirft, wenn sie ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgegeben haben oder sich ihre Arbeitsuche als gescheitert darstellt, weil keine Aussicht auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes mehr besteht (Die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 19 - 20, 42 und 48 könnten allerdings in diesem Sinne verstanden werden; dagegen spricht jedoch, dass das BSG von den Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 23/10 R, Rn. 17 und im Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12, Rn. 4, 23 - 24, u. 30, die die Auffassung des erkennenden Senats stützen, bisher nicht abgerückt ist).

    Soweit vielmehr in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras / Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Beschluss vom 12. Dezember 2013 zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Rn 58 ff) positiv geklärt worden (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 41; vgl. auch Thym, Sozialleistungen für und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, NZS 2014, 81, 83).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14
    Es bewirkt indessen umgekehrt auch keine Rechtsposition, die über diejenige eines aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers hinausgeht (vgl. dazu Giegerich in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl. 2010, § 9 Rn. 58 - 59; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Rs C-140/12 - Brey -, Rn. 44).

    Soweit vielmehr in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras / Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Beschluss vom 12. Dezember 2013 zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Rn 58 ff) positiv geklärt worden (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 41; vgl. auch Thym, Sozialleistungen für und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, NZS 2014, 81, 83).

    Überdies ist davon auszugehen, dass auch die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 4 VO (EG) 883/2004 auf die unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nach Art. 70 dieser Verordnung, von der sich der Senat bislang ohnehin nicht hat überzeugen können (vgl. Beschluss vom 15. November 2013, aaO, Rn. 42 ff), einer Einschränkung von Leistungsansprüchen nach der Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Nrn. 38 ff und 57), ebenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen würde (so wohl jetzt auch BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Rn. 40; Thym, aaO, S. 84 unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung).

    Zu erwarten ist hiernach von der Vorabentscheidung des EuGH auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung am Ehesten eine durch Rückbeziehung auf das Primärrecht zu rechtfertigende Harmonisierung zwischen dem Diskriminierungsverbot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 und der Zulassung von Leistungseinschränkungen durch Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. Thym, aaO, S. 84; so im Ansatz auch EuGH, Rs C-140/12 - Brey -, Nr. 57), zumal diese Richtlinie einen Ausschluss arbeitsuchender EU-Bürger von Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang der Erwägungsgründe 20 und 21 bereits ausdrücklich als Einschränkung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit versteht und als solche zulässt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 365/13

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14
    Der Senat hat mit seinen Beschlüssen vom 15. November 2013 (u.a. zum Az. L 15 AS 365/13 B ER, veröffentlicht u. a. in juris und abrufbar auf der Homepage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen) für seine Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss arbeitsuchender - und nicht aufenthaltsberechtigter - EU-Bürger von unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II nicht gegen europäisches Recht verstößt und damit vom Senat anzuwenden ist.

    Diese hat der Senat hinsichtlich der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtslage in seinem veröffentlichten Beschluss vom 15. November 2013 im Verfahren L 15 AS 365/13 B ER unternommen, auf dessen Gründe er verweist.

    Überdies ist davon auszugehen, dass auch die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 4 VO (EG) 883/2004 auf die unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nach Art. 70 dieser Verordnung, von der sich der Senat bislang ohnehin nicht hat überzeugen können (vgl. Beschluss vom 15. November 2013, aaO, Rn. 42 ff), einer Einschränkung von Leistungsansprüchen nach der Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Nrn. 38 ff und 57), ebenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen würde (so wohl jetzt auch BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Rn. 40; Thym, aaO, S. 84 unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung).

    Vielmehr eröffnet die Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. November 2013 (aaO, Rdnr. 66 ff) näher dargelegt hat, einen Anspruch auf die zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz erforderlichen Nothilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), der allerdings wegen seiner Abhängigkeit von einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensentscheidung beim Sozialhilfeträger gesondert geltend zu machen ist.

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14
    Im Übrigen erscheint es dem Senat weiterhin sinnwidrig, den von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss einfachgesetzlich dahingehend auszulegen, dass er die positive Feststellung eines im streitgegenständlichen Leistungszeitraum fortbestehenden Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche voraussetzt, da ein solches Verständnis EU-Bürger, die sich jedenfalls ohne anderweitig begründetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aufhalten, gerade dann erstmalig dem Regime des SGB II unterwirft, wenn sie ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgegeben haben oder sich ihre Arbeitsuche als gescheitert darstellt, weil keine Aussicht auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes mehr besteht (Die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 19 - 20, 42 und 48 könnten allerdings in diesem Sinne verstanden werden; dagegen spricht jedoch, dass das BSG von den Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 23/10 R, Rn. 17 und im Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12, Rn. 4, 23 - 24, u. 30, die die Auffassung des erkennenden Senats stützen, bisher nicht abgerückt ist).

    Soweit das BSG unterdessen mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 in dem bei ihm anhängigen und nunmehr ausgesetzten Revisionsverfahren zum Aktenzeichen B 4 AS 9/13 R beschlossen hat, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Umfang des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 4 VO (EG) 883/2004, seinem Verhältnis zu dem in Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG zugelassenen Ausschluss arbeitsuchender EU-Bürger von Leistungen der Sozialhilfe sowie zur Vereinbarkeit eines diesbezüglichen Leistungsausschlusses mit Art. 45 Absatz 2 AEUV und Art. 18 AEUV einzuholen, stellt dieses Vorgehen die Rechtsauffassung des erkennenden Senats sachlich nicht in Frage; denn anders, als es für eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Norm gilt, setzt die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV nicht voraus, dass das vorlegende Gericht eine von ihm anzuwendende nationale Rechtsnorm für mit dem europäischen Recht unvereinbar hält.

    Soweit vielmehr in der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn. 25) auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 4. September 2009 (Rs C-22/08 - Vatsouras / Koupatantze) bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II überhaupt um Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) handelt, ist diese europarechtliche Fragestellung - wohl auch nach der im Beschluss vom 12. Dezember 2013 zum Ausdruck kommenden Ansicht des BSG - durch das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 (Rs C-140/12 - Brey -, Rn 58 ff) positiv geklärt worden (BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 41; vgl. auch Thym, Sozialleistungen für und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, NZS 2014, 81, 83).

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14
    Soweit in Fällen der vorliegenden Art verschiedentlich auf die Möglichkeit der vorläufigen Leistungsgewährung nach § 40 Absatz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Absatz 1 Nr. 1 SGB III verwiesen wird, handelt es sich bei der vorläufigen Leistung nach diesen Vorschriften um eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung (soweit ersichtlich, einhellige Auffassung in Rechtsprechung in Literatur, vgl. nur BSG-Urteile vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - Rn. 20 und vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R - Rn. 15; Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 Rn. 38, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dies gilt umso mehr, als die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung einer Leistung nach § 328 Absatz 1 SGB III eine Ermessensentscheidung ist, wobei der Verwaltungsträger einen Entscheidungsfreiraum im Sinne von Entschließungs- und Auswahlermessen hat (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - Rn. 21).

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14
    Dies bedeutet, dass unionsrechtswidriges innerstaatliches Recht aus der Perspektive des Unionsrechts gültig bleibt und nur insoweit unanwendbar ist, als das Unionsrecht selbst Geltung verlangt (so Ehlers in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 2. Aufl. 2010, § 11 Rdnr. 39 u.H.a. EuGH, Rs C-184/89 - Nimz - Slg 1991, I-297, Rdnr. 19 ff; vgl. auch Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl. 2011, § 10 Rn. 32, S. 158).

    In Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung in der Entscheidung vom 7. Februar 1991 (Rs C-184/89 - Nimz -) hat der EuGH die Folgen der Nichtanwendbarkeit des nationalen Rechts in Fällen einer dem EU-Recht widersprechenden Diskriminierung erneut dahingehend konkretisiert, dass die Angehörigen einer rechtswidrig benachteiligten Gruppe dieselbe Behandlung zu erfahren haben wie die Angehörigen der im Vergleich privilegierten Gruppe, solange die Gleichbehandlung beider Gruppen nicht auf andere Weise hergestellt wird (Urteil vom 7. Februar 1991, aaO, Nr. 17 - 18; Urteil vom 22. Juni 2011, Nr. 51).

  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14
    Diese ist mit dem Kindsvater nicht verheiratet und damit nicht dessen Familienangehörige i. S. des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C 41/93 - Sozialgericht - SG - Osnabrück, Urteil vom 20. August 2013 - S 16 AS 991/10 - Rn. 34).
  • SG Osnabrück, 20.08.2013 - S 16 AS 991/10

    Ausschluss von Ausländern vom Leistungsbezug nach dem SGB II für die ersten drei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14
    Diese ist mit dem Kindsvater nicht verheiratet und damit nicht dessen Familienangehörige i. S. des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C 41/93 - Sozialgericht - SG - Osnabrück, Urteil vom 20. August 2013 - S 16 AS 991/10 - Rn. 34).
  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14
    Das in Art. 20 Absatz 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip und die aus ihm abzuleitende - über den in Art. 19 Absatz 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz des Bürgers gegen hoheitliche Eingriffsakte hinausgehende - Verpflichtung der Gerichte, im Rahmen des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs auf allen Gebieten des Rechts und gegenüber jedermann effektiven Rechtsschutz durch den gesetzlichen Richter zu gewährleisten, erfordert vielmehr eine eigenständige und grundsätzlich abschließende inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Rechtsfragen, vorliegend also insbesondere mit den für und gegen die Europarechtskonformität des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sprechenden Gesichtspunkten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. August 2013, Az. 1 BvR 1067/12, Rn. 30 - 31; vgl. zum Erfordernis selbständiger gerichtlicher Beurteilung auch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 26. August 2013, Az. 2 BvR 371/12, Rn. 41- 42 und 53).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 15 AS 67/14
    Im Übrigen erscheint es dem Senat weiterhin sinnwidrig, den von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss einfachgesetzlich dahingehend auszulegen, dass er die positive Feststellung eines im streitgegenständlichen Leistungszeitraum fortbestehenden Aufenthaltsrechts zum Zweck der Arbeitsuche voraussetzt, da ein solches Verständnis EU-Bürger, die sich jedenfalls ohne anderweitig begründetes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aufhalten, gerade dann erstmalig dem Regime des SGB II unterwirft, wenn sie ihre ursprüngliche Absicht, Arbeit zu suchen, aufgegeben haben oder sich ihre Arbeitsuche als gescheitert darstellt, weil keine Aussicht auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes mehr besteht (Die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az. B 4 AS 9/13 R, Rn. 19 - 20, 42 und 48 könnten allerdings in diesem Sinne verstanden werden; dagegen spricht jedoch, dass das BSG von den Ausführungen im Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 23/10 R, Rn. 17 und im Urteil vom 30. Januar 2013, Az. B 4 AS 54/12, Rn. 4, 23 - 24, u. 30, die die Auffassung des erkennenden Senats stützen, bisher nicht abgerückt ist).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

  • BVerfG, 24.06.2002 - 1 BvR 575/02

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Dosenpfand

  • BVerfG, 07.11.2005 - 1 BvR 1178/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt über

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 8 B 11220/03

    Neue Deponieregeln müssen rechtzeitig umgesetzt werden - Eilantrag des

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